Brauche ich eine Baugenehmigung?
Solaranlagen auf Dächern von Einfamilienhäusern sind in den meisten Bundesländern genehmigungsfrei. Die Landesbauordnungen regeln Ausnahmen – einsehbar sind diese unter www.bauordnungen.de. Anders ist es bei denkmalgeschützten Gebäuden, hierbei wird eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde benötigt.
Geht von der Photovoltaikanlage eine erhöhte Blitzgefahr aus?
Das ist so nicht richtig. Wenn Ihr Haus bereits über einen Blitzschutz verfügt, wird die Anlage darin integriert. Hat Ihr Haus keinen Blitzschutz, wird die Energie bei einem eventuellen Einschlag über die Rahmen und das Gestell der Module durch das Haus abgeleitet. ( Lesen Sie dazu auch unsere Blitzschutzaufklärung )
Ist die Photovoltaikanlage durch Gebäude- und Hausratsversicherung versichert?
Im Regelfall besteht bei Eigentümern eine Gebäude- und Hausratsversicherung. Die Gebäudeversicherung deckt nur Gebäudebestandteile oder Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind ab, die Hausratsversicherung umfasst nur Einrichtungsgegenstände. Hier kann es bei einer Photovoltaik-Anlage leicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Betriebsunterbrechungen bzw. Ertragsausfälle werden durch herkömmliche Versicherungen nicht abgedeckt. Die meisten Versicherungen bieten ihren Kunden daher eine Allgefahren-Versicherung für PVAnlagen an. Diese versichert ihre Photovoltaikanlage gegen verschiedenste unvorhergesehene Gefahren wie einfacher Diebstahl, Bedienungsfehler, Schäden an der technischen Peripherie, Überspannung, Brand, Blitzschlag und Überschwemmung.
Ist eine regelmäßige Reinigung notwendig?
Nein, denn die nötige Reinigung übernimmt der Niederschlag. Eine Ausnahme bilden Gebiete mit starker Luftverschmutzung – dort ist eine Reinigung in größeren Zeitabständen empfehlenswert. Eine Reinigung auf Module soll in regelmäßigen Abständen, abhängig von der Luftverschmutzung, übernommen werden.
Muss ich wegen einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe anmelden?
Ein Gewerbe müssen die Betreiber bei den Gemeinden in der Regel nicht anmelden. Aufgrund eines Freibetrages von 24.500 EUR bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften ist keine Gewerbesteuer zu zahlen, da der gewerbesteuerliche Betrag bei Kleinanlagen meistens deutlich unter der Freibetragsgrenze liegt. Eine Gewerbesteuererklärung wird erst fällig, wenn der Gewinn über 24.500 € liegt.
Scheint bei uns überhaupt genügend Sonne für die solare Stromerzeugung?
Eine Photovoltaik-Anlage rechnet sich für Standorte in ganz Deutschland. Pro Quadratmeter treffen jährlich je nach Standort zwischen 850 und 1.250 Kilowattstunden (kWh) Sonnenenergie auf die Erde. Die Technik ist bereits so weit entwickelt, dass auch indirekte Strahlung bei bewölktem Himmel effektiv zur Stromerzeugung genutzt werden kann. Des Weiteren wirken sich die niedrigeren Temperaturen in Deutschland positiv auf die Leistung der Anlage aus: Denn kühle Module arbeiten effizienter!
Solartechnik ist eine tolle Sache – aber rechnet sie sich auch?
Durch die staatliche Förderung und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten Solarstromanlagen gute Renditen. Die aktuelle Förderung erlaubt es, die Nettoinvestition zu 100% fördern zu lassen und lediglich den Betrag der Mehrwertsteuer durch Eigenkapital zu decken. Da jeder Photovoltaikanlagen Betreiber berechtigt ist, sich die Mehrwertsteuer zurück erstatten zu lassen, bekommt man am Quartalsende auf Antrag de facto sein eingesetztes Eigenkapital zurückerstattet. Außerdem bieten Abschreibungsmöglichkeiten interessante Steuersparmodelle.
Stimmt es, dass bei der Herstellung viel mehr Energie verbraucht wird?
In den Anfängen der Photovoltaik war dies der Fall, als noch einzelne Module für die Raumfahrt produziert wurden. Durch die Entwicklung der Technik und die intensivierte Produktion brauchen PV Anlagen heute nur noch 3 Jahre – und können bei einer Lebenszeit von mind. 25 Jahren mehr als achtmal soviel sauberen Strom erzeugen als sie verbraucht haben.
Was passiert, wenn eines Tages das EEG abgeschafft wird?
Wenn das EEG abgeschafft oder geändert werden sollte, haben alle Photovoltaikanlagenbetreiber, deren Anlagen bereits Strom ins Netz einspeisen, nichts zu befürchten. Diese Anlagen genießen Bestandsschutz, das heißt, sie werden unter den rechtlichen Bedingungen betrieben, die zur Zeit der Inbetriebnahme gegolten haben. Rückwirkende Änderungen der Vergütungshöhe sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da der Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber durch die Höhe und den Zeitraum der Vergütung geschaffen hat, dann verletzt würde. Der Gesetzgeber behält sich jedoch grundsätzlich vor, in Zukunft eine differenzierte Anpassung der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Welche Gebäude oder Freiflächen eignen sich für eine Photovoltaikanlage?
Als Fläche für Photovoltaikanlagen kommen grundsätzlich Bürogebäude, Produktionsstätten, Scheunen etc. (mit Flach- oder Schrägdach), frei stehende Flächen (z.B. Parkplätze) oder ein brachliegendes Gelände (ehemalige landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegelände etc.) in Frage. Allerdings akzeptiert der Gesetzgeber keine Gebäude, die nur zum Zwecke der Solarstromerzeugung erbaut werden. Haben Sie eine geeignete Fläche, möchten sich aber nicht um den Anlagenbetrieb kümmern – kein Problem: Sie können Ihren Standort an dritte Anlagenbetreiber verpachten und so indirekt von einer Photovoltaikanlage profitieren. Wichtige Voraussetzungen sind die optimale Ausrichtung der Anlage zur Sonne hin (idealerweise nach Süden) sowie ein weitgehend ungehinderter Lichteinfall.
Welche Montagearten gibt es?
Photovoltaikanlagen können fast auf jedem Dach montiert werden - dank spezieller Gestelle zur Aufständerung sind auch Flachdächer kein Hindernis. Außerdem können Anlagen in Fassaden und Gebäude integriert werden. Eine Aufstellung auf einer Freifläche ist auch möglich, entweder mit festen Gestellen oder mit Nachführsystemen (engl. Tracking).
Welche steuerrechtlichen Aspekte muss ich bei einer Photovoltaikanlage beachten?
Wer den mit der Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstrom regelmäßig in das öffentliche Netz einspeist, gilt beim Finanzamt als Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann der Betreiber einer Anlage beantragen, als sogenannter „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden, wenn sein Umsatz im Vorjahr unter 17.500 € und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 € liegt. Die Umsatzsteuerpflicht hat jedoch Vorteile, weil das Finanzamt dann die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer (als Vorsteuer) erstattet. Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist für das Finanzamt von Interesse, ob mit der Anlage ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Anlagen, die aus „Liebhaberei“ betrieben werden und mit denen keine Gewinne erzielt werden sollen, werden steuerlich nicht belangt. Hier erhalten Sie auch die Umsatzsteuer nicht zurück und können die Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen.
Wie komme ich an die staatlichen Förderprogramme heran?
Alle staatlichen Förderprogramme (CO2-Minderungsprogramm, KfW-Umweltprogramm... ) werden über Ihre Hausbank beantragt. Die Hausbank verfügt über die entsprechenden Formulare oder besorgt sie für Sie. Nachdem die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den jeweiligen Antrag bewilligt hat, überweist sie das Geld an die Hausbank und diese wiederum benachrichtigt Sie, dass Ihr Geld zur Verfügung steht.